Gesetze / Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
GerPräsWO§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/8#abs-1 (1) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die Richter können bei der Feststellung des Wahlergebnisses anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/8#abs-2 (2) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und entnimmt den darin befindlichen Wahlumschlägen die Stimmzettel. Er prüft deren Gültigkeit und zählt sodann die auf jedes wählbare Mitglied des Gerichts entfallenden gültigen Stimmen zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/8#abs-3 (3) Ungültig sind Stimmzettel,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/8#abs-4 (4) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren wählbaren Mitgliedern des Gerichts stellt der Wahlvorstand durch Auslosung fest, wer als gewählt gilt und wer in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Nächstberufener nachrückt.
Änderungsverlauf
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2598)
BGBl. 1999 I S. 2598
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.