Gesetze / Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
GerPräsWO§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/8#abs-1 (1) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die Richter können bei der Feststellung des Wahlergebnisses anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/8#abs-2 (2) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und entnimmt den darin befindlichen Wahlumschlägen die Stimmzettel. Er prüft deren Gültigkeit und zählt sodann die auf jedes wählbare Mitglied des Gerichts entfallenden gültigen Stimmen zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/8#abs-3 (3) Ungültig sind Stimmzettel,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/8#abs-4 (4) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren wählbaren Mitgliedern des Gerichts stellt der Wahlvorstand durch Auslosung fest, wer als gewählt gilt und wer in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Nächstberufener nachrückt.