Gesetze / Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
GerPräsWO§ 4 Wahlbekanntmachungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/4#abs-1 (1) Der Wahlvorstand gibt spätestens einen Monat vor dem Wahltag durch Aushang bekannt:
Bestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruchkörper, so sind die Wahlbekanntmachungen auch dort auszuhängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/4#abs-2 (2) Auf den Wahlbekanntmachungen ist der erste Tag des Aushangs zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/4#abs-3 (3) Jedes wahlberechtigte Mitglied des Gerichts kann gegen die Richtigkeit der Wahlverzeichnisse binnen einer Woche seit ihrer Bekanntmachung oder der Bekanntmachung einer Änderung schriftlich bei dem Wahlvorstand Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei begründetem Einspruch die Wahlverzeichnisse zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist dem Mitglied des Gerichts, das den Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitzuteilen. Sie muß ihm spätestens am Tage vor der Wahl zugehen.
Änderungsverlauf
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2598)
BGBl. 1999 I S. 2598
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.