Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

GerüstbPrV

§ 10 Wiederholung der Prüfung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/10#abs-1 (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/10#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 9 § 11