Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
GerüstbPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/1#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.