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# § 18 GepBetrWMAProBusManFV — Wiederholung der Prüfung

Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung  
Stand: 24.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von den Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Bei der Wiederholung sind nur die nicht bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. § 16 ist nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 18 GepBetrWMAProBusManFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/18

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