Gesetze / Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung
GepBetrWFV§ 5 Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/5#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Entscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit welchen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgspotentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert werden können. Dabei sind wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeitsmarktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/5#abs-2 (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: