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# § 5 GepBetrWFV — Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten“

Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 24.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Entscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit welchen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgspotentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert werden können. Dabei sind wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeitsmarktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu bewerten.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

- 1. eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unternehmenspolitik formulieren,

- 2. Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung einhalten,

- 3. aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele ableiten,

- 4. Maßstäbe und Standards als strategische Elemente für ein integriertes Managementsystem festlegen,

- 5. Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie berücksichtigen,

- 6. Formen der Marktforschung anwenden und Marktanalysen entsprechend den Gegebenheiten des Unternehmens entwickeln, durchführen und die Ergebnisse nutzen,

- 7. Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefelder berücksichtigen,

- 8. aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Personalmanagement ausgestalten,

- 9. Logistik als unterstützendes Element in der Unternehmensstrategie berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 5 GepBetrWFV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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