Gesetze / Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung

GepBetrWFV

§ 11 Schriftlicher Prüfungsteil

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/11#abs-1 (1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/11#abs-2 (2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. Jede Aufgabenstellung umfasst mehrere Aufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/11#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/11#abs-4 (4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. Jede Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 situationsbezogen thematisiert wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/11#abs-5 (5) Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die Aufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in englischer Sprache formuliert sein. Diese Aufgaben sind in englischer Sprache zu bearbeiten.

§ 10 § 12