Gesetze / Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung
GepBetrWFV§ 10 Durchführung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/10#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem projektbezogenen Prüfungsteil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/10#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWFV/10#abs-3 (3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.