Gesetze / Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
GeoEnBeschrV§ 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Stand: 12.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoEnBeschrV/2#abs-1 (1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger von Maßnahmen nach § 1 die Öffentlichkeit frühzeitig unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) über
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor Stellung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoEnBeschrV/2#abs-2 (2) Der Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoEnBeschrV/2#abs-3 (3) Der Maßnahmenträger teilt das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der zuständigen Behörde spätestens mit der Antragstellung mit.