Gesetze / Geothermie-Beschleunigungsgesetz

GeoBG

§ 10 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte

Stand: 23.12.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoBG/10#abs-1 (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung

1.
einer Anlage nach § 2 Nummer 1,
2.
einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie
3.
einer Leitung nach § 2 Nummer 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoBG/10#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz.

§ 9 § 11