Gesetze / Gentechnik-Verfahrensverordnung

GenTVfV

§ 8 Unterlagen für eingeschlossene Entscheidungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Art und Umfang der einem Antrag auf Erteilung einer Anlagengenehmigung beizufügenden Unterlagen für die gemäß § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes im Einzelfall eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen bestimmen sich nach den dafür jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.

§ 7 § 9