Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GenTSV§ 11 Sicherheitseinstufung von gentechnischen Arbeiten mit Tieren und Pflanzen
Stand: 01.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/11#abs-1 (1) Gentechnische Arbeiten mit Tieren und Pflanzen sind der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/11#abs-2 (2) Gentechnische Arbeiten mit Tieren und Pflanzen sind der Sicherheitsstufe 2 zuzuordnen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/11#abs-3 (3) Gentechnische Arbeiten mit Tieren und Pflanzen sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/11#abs-4 (4) Gentechnische Arbeiten mit Tieren und Pflanzen sind der Sicherheitsstufe 4 zuzuordnen, wenn sie mit einem hohen Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt verbunden sind oder der begründete Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Risiko verbunden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/11#abs-5 (5) Werden bei gentechnischen Arbeiten mit Tieren oder Pflanzen gentechnisch veränderte Mikroorganismen auf Tiere oder Pflanzen übertragen, ist bei der Sicherheitseinstufung der gentechnischen Arbeit das Gefährdungspotential der gentechnisch veränderten Mikroorganismen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/11#abs-6 (6) Gentechnische Arbeiten mit Tieren oder Pflanzen, die darauf gerichtet sind, genetische Elemente herzustellen, welche die eigene Ausbreitung in Populationen sich sexuell vermehrender Organismen vorantreiben, sind grundsätzlich der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann die Behörde die Arbeiten auf der Grundlage der Risikobewertung einer anderen Sicherheitsstufe zuordnen. Die zuständige Behörde hat von der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit eine Stellungnahme mit Empfehlungen zu den erforderlichen spezifischen Sicherheitsmaßnahmen für solche Arbeiten einzuholen.