Gesetze / Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung
GenTPflEV§ 4 Anpassungspflicht
Stand: 10.06.2019
Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.