§ 39 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
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- LG Passau, 25.07.2024 – 1 O 174/23Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/39#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/39#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/39#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 2 oder eine in § 38 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9 oder 12 bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/39#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/39#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/39#abs-6 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/39#abs-7 (7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.