Gesetze / Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
GenTAufzV§ 4 Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/4#abs-1 (1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungsfristen betragen
jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/4#abs-2 (2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/4#abs-3 (3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gentechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in Absatz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.