Gesetze / Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung

GenTAufzV

§ 4 Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/4#abs-1 (1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungsfristen betragen

1.
zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1,
2.
dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 und
3.
dreißig Jahre bei Freisetzungen,

jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/4#abs-2 (2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTAufzV/4#abs-3 (3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gentechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in Absatz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.

§ 3 § 5