Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung
GenRegVAnlage 1 (zu § 25) Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2274;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Start: BJNR001500889BJNE004702301_01
| Genossenschaftsregister des Amtsgerichts | Nummer der Firma: GnR | |||||
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift und empfangsberechtigte Person der Europäischen Genossenschaft, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Nachschusspflicht, Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand; Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft; Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| ----- | ||||||
| Anmerkung: | Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. | |||||
Ende: BJNR001500889BJNE004702301_01
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
Anlage 1 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.