Entscheidungen zu § 64c GenG
2 Entscheidungen · Prüfung aufgelöster Genossenschaften
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BGH, 21.06.2011 – II ZB 12/10
Beschluss
Leitsatz 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genos…
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OLG Hamm, 21.01.2020 – 27 W 112/19
Beschluss
Leitsatz Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfverband endet nach § 64c GenG nicht allein mit der Auflösung der Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG).