Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts
Stand: 10.06.2019
Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.
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Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 64a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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