Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 63d Einreichungen bei Gericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BayObLG, 29.03.2021 – 101 AR 16/21Gerichtsstandsbestimmung: Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts bei Streitgenossen im Fall des Gerichtsstands nach § 32b ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
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Der Verband hat den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen. Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben. Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben.