Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Stand: 10.06.2019
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 50 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.12.2003 – II ZR 216/01Zitiert von 5
- OLG Oldenburg, 14.06.2001 – 1 U 126/00Zitiert von 5
- LG Heidelberg, 02.02.2023 – 7 S 1/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.