Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

§ 49 § 51