Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 01.12.2003 – II ZR 216/01Zitiert von 5
- OLG Oldenburg, 14.06.2001 – 1 U 126/00Zitiert von 5
- LG Heidelberg, 02.02.2023 – 7 S 1/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.