Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 49 Beschränkungen für Kredite

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.

§ 48 § 50