Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 4 Mindestzahl der Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenGStand: 10.06.2019
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.