Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 36 Aufsichtsrat
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/36#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. Die zu einer Beschlussfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/36#abs-2 (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/36#abs-3 (3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/36#abs-4 (4) Bei einer Genossenschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/36#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Zahl der nach Satz 1 in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 36 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Celle, 01.07.2010 – 20 W 10/10
- VG Hannover, 28.11.2022 – 1 A 5025/19Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 – 3 U 142/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142 382)
BGBl. 2016 I S. 1142
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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