Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 115c Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/115c#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eine Berechnung über die Beitragspflicht der ausgeschiedenen Mitglieder aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/115c#abs-2 (2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen Mitglieder namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu verteilen, soweit nicht das Unvermögen einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/115c#abs-3 (3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.

§ 115b § 115d