Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 108 Erklärungstermin

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/108#abs-1 (1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/108#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/108#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.

§ 107 § 108a