§ 5 Qualitätssicherung genetischer Analysen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 17.11.2021 – XII ZB 117/21Klärung der leiblichen Abstammung: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung bei einem bereits vorliegenden AbstammungsgutachtenZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.09.2017 – 10 UF 159/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/5#abs-1 (1) Genetische Analysen im Rahmen genetischer Untersuchungen zur Klärung der Abstammung dürfen nur von Einrichtungen vorgenommen werden, die eine Akkreditierung für die Durchführung der genetischen Analysen durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben. Für eine Akkreditierung muss die Einrichtung insbesondere
Die Einrichtungen werden für die im Akkreditierungsantrag benannten Analysearten sowie Analyseverfahren akkreditiert. Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/5#abs-2 (2) Einrichtungen oder Personen, die genetische Analysen zu medizinischen Zwecken im Rahmen genetischer Untersuchungen vornehmen, müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Anforderungen erfüllen.