§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Karlsruhe, 31.07.2014 – 2 K 1762/13Zitiert von 4
- BGH, 20.05.2014 – VI ZR 381/13Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer Erbkrankheit des anderen ElternteilsZitiert von 33
- VG Aachen, 26.02.2025 – 1 K 1304/23
- OLG Celle, 30.01.2023 – 21 UF 124/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische Analysen sowie die Verwendung genetischer Proben und Daten zu bestimmen und eine Benachteiligung auf Grund genetischer Eigenschaften zu verhindern, um insbesondere die staatliche Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren.