Gesetze / Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
GenBkBES§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/11#abs-1 (1) Die Genossenschaftsbank Berlin ist Rechtsnachfolger der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/11#abs-2 (2) Die Schlußbilanz und der abschließende Geschäftsbericht der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR sowie die Eröffnungsbilanz der Genossenschaftsbank Berlin sind dem Präsidenten der Staatsbank der DDR zu übergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/11#abs-3 (3) Bei der Genossenschaftsbank Berlin besteht das Revisionsorgan für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zunächst weiter. Die Aufgaben des Revisionsorgans für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind genossenschaftlichen Prüfungsverbänden zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/11#abs-4 (4) Das bisherige Dienstsiegel der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR gilt bis zur Einführung des Dienstsiegels der Genossenschaftsbank Berlin weiter.