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Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen

§ 47 Stellenbewirtschaftung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20Westsachsen/47#abs-1 (1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 20 und 27 genannten Verwaltungsverbände dürfen

1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,

2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.

§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20Westsachsen/47#abs-2 (2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

§ 46 § 48