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Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen

§ 41 Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20Westsachsen/41#abs-1 (1) Der Gemeinderat jeder neugebildeten Gemeinde bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 SächsGemO . Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeinderat die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20Westsachsen/41#abs-2 (2) Der Gemeinderat bestellt nach § 54 Abs. 2 SächsGemO unverzüglich einen Amtsverweser.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20Westsachsen/41#abs-3 (3) Der Gemeinderat bestimmt den Tag der Wahl des Bürgermeisters. Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattzufinden; abweichend hiervon kann der Gemeinderat bestimmen, daß die Bürgermeisterwahl am Tage der Gemeinderatswahlen 1999 stattfindet. Satz 2 gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO durch vereinbarte Gemeindezusammenschlüsse zum 1. Januar 1999 entstehen.

§ 40 § 42