Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen

Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen

§ 37 Ortsrecht, Kreisrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dasselbe gilt für das Ortsrecht der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden. Bei kreisübergreifenden Gemeindegebietsänderungen gilt das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

§ 36 § 38