Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen
Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen§ 34 Wohnsitz und Aufenthalt
Stand: 26.08.2026
Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in der aufnehmenden Gemeinde. Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde.