Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen
Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen§ 32 Rechtsnachfolge
Stand: 26.08.2026
Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. In den Fällen der §§ 20 und 27 ist die neugebildete Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes.