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Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen

§ 36 Ortsteilnamen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20S%C3%BCdwestsachsen/36#abs-1 (1) Die Namen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20S%C3%BCdwestsachsen/36#abs-2 (2) Verfügt eine einzugliedernde oder an einer Vereinigung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20S%C3%BCdwestsachsen/36#abs-3 (3) Werden bei Gemeindeteileingliederungen benannte Ortsteile vollständig in eine andere Gemeinde eingegliedert, werden ihre Namen Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20S%C3%BCdwestsachsen/36#abs-4 (4) Das Benennungsrecht der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden nach § 5 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.

§ 35 § 37