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Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien

§ 45 (aufgehoben)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für § 45 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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