Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien
Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien§ 37 Ortsrecht
Stand: 26.08.2026
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dasselbe gilt für das Ortsrecht der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden.