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Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge§ 65 Haushaltswirtschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20Chemnitz-Erzgebirge/65#abs-1 (1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 2, 9, 17 und 21 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20Chemnitz-Erzgebirge/65#abs-2 (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.