Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung

GemVollzVO

§ 3 Bekanntgabe und Unterrichtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemVollzVO/3#abs-1 (1) Die Ortspolizeibehörden geben die Übertragung der polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben nach § 1 auf ihre gemeindlichen Vollzugsbediensteten und den Widerruf der Übertragung öffentlich bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemVollzVO/3#abs-2 (2) Die Ortspolizeibehörden unterrichten unverzüglich die zuständige Fachaufsichtsbehörde und die zuständige Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes über die ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten übertragenen polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben und ihren Widerruf, die Bestellung von neuen gemeindlichen Vollzugsbediensteten und deren Widerruf sowie die den Vollzugsbediensteten eingeräumte Berechtigung nach § 2 Absatz 1.

§ 2 § 4