Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen
GemKHBVO NRW§ 6 Krankenhausausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/6#abs-1 (1) Der Rat bildet für das Krankenhaus einen Krankenhausausschuss. Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde soll ein gemeinsamer Krankenhausausschuss gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/6#abs-2 (2) Zu Mitgliedern des Krankenhausausschusses können neben Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden; ihre Zahl darf die der Ratsmitglieder nicht erreichen. Im Übrigen wird die Zusammensetzung des Krankenhausausschusses durch die Betriebssatzung geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/6#abs-3 (3) An den Beratungen des Krankenhausausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. Im Falle des gemeinsamen Krankenhausausschusses nach Absatz 1 Satz 2 nimmt jede Betriebsleitung teil, soweit Angelegenheiten ihres Krankenhauses beraten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/6#abs-4 (4) Der Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Krankenhausausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/6#abs-5 (5) Der Krankenhausausschuss setzt unbeschadet der Vorschrift des § 5 die allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen fest und schlägt der Gemeindeprüfungsanstalt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss vor. Er entscheidet über die Entlastung der Krankenhausbetriebsleitung. Die Betriebssatzung kann dem Krankenhausausschuss die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/6#abs-6 (6) Der Krankenhausausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden des Krankenhausausschusses entscheiden. § 60 Absatz 1 Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/6#abs-7 (7) Für die Haftung der Mitglieder des Krankenhausausschusses gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.