Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen

GemKHBVO NRW

§ 5 Zuständigkeiten des Rates der Gemeinde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Rat der Gemeinde entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann, und über

1. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung sowie die Vertretung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes und die Entlastung des Krankenhausausschusses (§ 96 GO NRW) und

4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.

§ 4 § 6