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GemKHBVO NRW

§ 15 Stellenübersicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/15#abs-1 (1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Angaben zu Stellenbewertung und Eingruppierung der Stelleninhaber zu enthalten. Beamte, die bei dem Krankenhaus beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Krankenhauses nachrichtlich anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/15#abs-2 (2) In der Stellenübersicht sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

§ 14 § 16