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GemKHBVO NRW

§ 14 Vermögensplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/14#abs-1 (1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten

1. alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Krankenhauses ergeben,

2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/14#abs-2 (2) Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplans sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/14#abs-3 (3) Die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die §§ 12 und 13 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), die durch Verordnung vom 30 Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049) geändert worden ist, sind sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/14#abs-4 (4) Für die Inanspruchnahme der Ermächtigungen des Vermögensplans gilt § 24 Absatz 1 bis 3 der Kommunalhaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen sinngemäß. Die Ermächtigungen des Vermögensplans sind übertragbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/14#abs-5 (5) Mehrauszahlungen für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Der Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 13 § 15