Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

§ 2 Bestimmung der Mitglieder des Bundestages

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/2#abs-1 (1) Die dem Gemeinsamen Ausschuß angehörenden Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Bundestag durch Beschluß entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bis zu einer erneuten Bestellung bestimmt. Jede Fraktion schlägt aus ihren Reihen eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/2#abs-2 (2) Der Präsident des Bundestages ist von Amts wegen Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses. Er ist der Fraktion, der er angehört, anzurechnen.

§ 1 § 3