Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

§ 18 Anwendbarkeit der Geschäftsordnung des Bundestages

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/18#abs-1 (1) Im übrigen finden auf das Verfahren des Ausschusses die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/18#abs-2 (2) Können nach den nach Absatz 1 anwendbaren Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages bestimmte Rechte nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern ausgeübt werden, so können diese Rechte im Gemeinsamen Ausschuß von zwei Mitgliedern ausgeübt werden.

§ 17 § 19