Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

§ 13 Beschlußmehrheiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/13#abs-1 (1) Der Gemeinsame Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/13#abs-2 (2) Bei Schlußabstimmungen über Gesetze ist das Ergebnis der Abstimmung durch Zählen der Stimmen festzustellen.

§ 12 § 14