Gesetze / Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

GeldWNOBauspAnO

§ 6 Schlußbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeldWNOBauspAnO/6#abs-1 (1) Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeldWNOBauspAnO/6#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).

§ 5