Gesetze / Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
GeldWNOBauspAnO§ 6 Schlußbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeldWNOBauspAnO/6#abs-1 (1) Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeldWNOBauspAnO/6#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).