Gesetze / Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

GeldWNOBauSparkAnO

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeldWNOBauSparkAnO/3#abs-1 (1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben in die Umstellungsrechnung einzustellen:

1.
Auf der Passivseite
a)
ihre Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) im Sinne von § 4 Abs. 1 ABuchstaben a bis c der Bausparkassenverordnung insoweit, als sie wegen dieser Verbindlichkeiten nach § 2 in Anspruch genommen werden können,
b)
das vorläufige Eigenkapital nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 A Buchstabe d der Bausparkassenverordnung.
2.
Auf der Aktivseite

alle Vermögensgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 1 B Buchstaben a bis d der Bausparkassenverordnung, soweit sie am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet vorhanden waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeldWNOBauSparkAnO/3#abs-2 (2) Soweit in den Durchführungsverordnungen zum Umstellungsgesetz auf das frühere Eigenkapital Bezug genommen ist, ist bei Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art nur der auf das Währungsgebiet entfallende Teilbetrag des früheren Eigenkapitals zu berücksichtigen. Dieser Teilbetrag errechnet sich aus dem in Reichsmark berechneten Verhältnis der Verbindlichkeiten, für die sie nach § 2 im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, zu den Gesamtverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 bestanden haben.

§ 2 § 4