Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
DGIAG§ 8 Direktionsversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/8#abs-1 (1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus den Direktorinnen und Direktoren der Institute zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/8#abs-2 (2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine hierfür stellvertretende Person und bestimmt ihre ständigen Gäste im Stiftungsrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/8#abs-3 (3) Die Direktionsversammlung nimmt über die von ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat an der Willensbildung der Stiftung teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/8#abs-4 (4) Die Direktionsversammlung entscheidet in der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/8#abs-5 (5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2622)
BGBl. 2009 I S. 2622
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.