Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/46#abs-1 (1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung
an und führt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/46#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nummer 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/46#abs-3 (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/46#abs-4 (4) Die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.